Ungebetener Besuch ist meist unschön. Eine Durchsuchung der eigenen Wohnräume oder der Geschäftsräume stellt einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar.
Es ist nachvollziehbar, dass ich der akut Betroffene zunächst in einer psychischen Ausnahmesituation befindet. Nichtsdestotrotz ist es unabdingbar, dass nachfolgende Hinweise berücksichtigt werden, um schwerwiegende rechtliche Nachteile zu vermeiden.
1. Bleiben Sie ruhig
An der aktuellen Situation kann zu diesem Zeitpunkt in der Regel nichts mehr geändert werden. Die Durchsuchung wird also auch gegen Ihren Willen stattfinden. Es ist daher wichtig, dass zumindest eine ruhige Atmosphäre geschaffen wird, damit sich die Beteiligten nicht unnötig reinsteigern und gegenseitig hochschaukeln.
2. Sie haben die Durchsuchung zu dulden
Akute Möglichkeiten die Durchsuchung zu verhindern bestehen nicht. Sich dagegen zur Wehr zu setzen ist daher keine Option. Sie haben zwar nicht die Pflicht an einer Durchsuchung aktiv, das heißt unterstützend, mitzuwirken, aber die Durchsuchung muss von Ihnen geduldet werden.
3. Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen
Da eine Durchsuchung einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff bedeutet, ist sie grundsätzlich nur auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses möglich. Begründen die Beamten die Durchsuchung mit der Annahme von Gefahr in Verzug, lassen Sie sich die Gründe hierfür erklären und notieren Sie sich diese für eine spätere Überprüfbarkeit.
4. Durchsuchungsbeschluss kontrollieren
Kontrollieren Sie den Durchsuchungsbeschluss, ob sich die Durchsuchung auf die richtigen Räumlichkeiten bezieht und ob der Durchsuchungsbeschluss unterschrieben worden ist.
Achten Sie auch auf das Ausstellungsdatum. Ein Durchsuchungsbeschluss ist nicht unbegrenzt gültig. Das Bundesverfassungsgerichtsgericht hat in seiner Entscheidung, Az. 2 BvR 1954/11, festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss nach sechs Monaten seine Rechtsgültigkeit verliert.
5. Keine Angaben zur Sache machen
Nachdem Sie den Durchsuchungsbeschluss gesehen und gelesen haben, wissen Sie nun, was man Ihnen vorwirft. Machen Sie nicht den Fehler und lassen Sie sich zu spontanen Äußerungen oder etwaigen Rechtfertigen hinreißen. In der Regel findet das Gesagte irgendwie den Weg in die Akten. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und lassen sich nicht zur Sache ein. Für eine mögliche Stellungnahme bleibt im Nachhinein, wenn man Akteneinsicht bekommen hat, immer noch genug Zeit.
6. Nehmen Sie Kontakt zu einen Strafverteidiger auf
Kontaktieren Sie auf jeden Fall einen Anwalt, der auf das Strafrecht spezialisiert ist. Sie haben nach § 137 StPO in jeder Lage des Verfahrens, also jederzeit, das Recht einen Verteidiger zu kontaktieren.
Dies darf Ihnen nicht untersagt werden. Sollte es Ihnen doch untersagt werden, drängen Sie darauf, dass dieser Umstand in das Durchsuchungsprotokoll aufgenommen wird.
7. Holen Sie Durchsuchungszeugen herbei
Sie sind Hausrechtsinhaber. Das bedeutet, die dürfen jederzeit - auch während der Durchsuchung - darüber bestimmen, wer sich in Ihrer Wohnung aufhält. Holen Sie sich eine Person Ihres Vertrauens herbei. So haben Sie im Fall der Fälle einen zustäzlichen Zeugen. Wichtig ist jedoch, dass weder Sie noch die anderen anwesenden Personen die Durchsuchung stören oder gar behindern. Hier droht sonst eine Festnahme.
8. Kein Einverständnis, keine freiwillige Herausgabe
Geben Sie keine Gegenstände freiwillig heraus und geben Sie kein Einverständnis zur Sicherstellung gefundener Gegenstände. Hier drohen unter Umständen unumkehrbare Nachteile, da so die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung im Nachhinein nicht mehr überprüft werden kann.
Unter Umständen ist es aber ratsam, die Gegenstände, die im Durchsuchungsbeschluss aufgeführt sind, freiwillig preis zu geben, wenn die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass diese so oder so gefunden werden. Dies sollte aber unbedingt vorher mit Ihrem Verteidiger abgesprochen werden. Die Preisgabe stellt keine freiwillige Herausgabe da. Lassen Sie im Durchsuchungsprotokoll protokollieren, dass Sie die Gegenstände dem Durchsuchungsbeamten preis geben, aber weder mit der Durchsuchung, noch mit der Sicherstellung der Gegenstände einverstanden sind und drängen Sie auf eine förmliche Beschlagnahme.
Die freiwillige Preisgabe der Gegenstände verkürzt die Durchsuchung und vermeidet Zufallsfunde.
9. Geben Sie keine Zugangsdaten oder sonstige persönlichen Daten heraus
Auch bei Zugangsdaten gilt, dass diese unter keinen Umständen freiwillig herausgegeben werden sollte. Auch wenn die Beamten Sie dazu auffordern Ihr Handy zu entsprechen - Verweigern Sie dies! In der Regel wird Ihr Mobiltelefon, ihr Computer oder sonstige elektronische Geräte sowieso mitgenommen, so dass für eine freiwillige Herausgabe der Zugangsdaten nach Akteneinsicht immer noch genug Zeit bleibt.
10. Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll kontrollieren
Nach dem Ende der Durchsuchung muss Ihnen ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände und ein Durchsuchungsprotokoll ausgehändigt werden. Bestehen Sie auf einen Durchschlag hiervon. Achten Sie darauf, dass keinen Einwilligungen und Einverständnisses angekreuzt wurden, die Sie nicht gegeben haben und achten Sie darauf, dass das Sicherstellungsverzeichnis vollständig und die mitgenommenen Gegenstände genau bezeichnet wurden.
Nicht immer ist eine Durchsuchung auch rechtmäßig. Als Rechtsanwalt unterstütze und berate ich Sie jederzeit, wenn Sie Betroffener einer solchen Ermittlungsmaßnahme geworden sind.
Kontaktieren Sie mich
gerne in unserer Regensburger Kanzlei und wir versuchen gemeinsam die offenen Fragen zu klären.