Wann, wie und durch wen kann sie angeordnet werden?
Die molekulargenetische Untersuchung oder auch DNA-Untersuchung zählt zum Standardrepertroire der Ermittlungsbehörden und wird dementsprechend oft genutzt.
Von Betroffenen tauchen hier immer wieder Fragen auf, die zeigen, dass sich der "normale Bürger" hierunter und vor allem hinsichtlich der Problematik der Einwillig und damit verbundenen Spätfolgen gar nichts vorstellen kann.
Der folgende Beitrag soll Ihnen etwas Orientierung geben und die grundlegendsten Fragen klären.
Voraussetzungen
Die Zulässigkeit der
DNA Untersuchung
eines einzelnen Beschuldigten/Betroffenen zur
repressiven Zwecken
ist gesetzlich in
§ 81e StPO
geregelt.
§ 81e StPO setzt keinen hinreichenden oder dringenden Tatverdacht
voraus. Es reicht bereits lediglich aus, dass der Betroffene Beschuldigte ist. Der Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO genügt. Logischerweise ist es daher zwingend, dass zumindest hypothetisch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnte.
Der Sinn dahinter ist, dass bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens die Spreu vom Weizen trennen zu können, also einen Beschuldigten als Täter sicher ausschließen zu können.
Der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu beachten.
Das vom Beschuldigten stammende Material, wie Blut, Sperma oder Speichel, wird dabei als Untersuchungsgrundlage benutzt.
Untersucht werden kann auf aufgefundenes, sichergestelltes und beschlagnahmtes Material. Hier muss allerdings die begründete Erwartung bestehen, dass auf sichergestellten Spurenträgern Vergleichsmaterial festgestellt werden kann.
Die molekulargenetische Untersuchung umfasst die Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters, sowie die Bestimmung der Abstammung
und des Geschlechts
und deren Abgleich mit Vergleichmaterial. Im Rahmen der DNA Analyse ist daher nur die Untersuchung zulässig, ob die Spur von einer Frau oder einem Mann stammt. Die Prüfung, welcher Rasse die Spur zugeordnet werden kann, ist hingegen unzulässig.
Mit Abstammung ist vielmehr das Verwandtschaftsverhältnis gemeint.
Auch darüber hinausgehende Untersuchungen aus dem Bereich der psychischen, charakterbezogenen oder krankheitsbezogenen persönlichen Mehrheitsmerkmale
dürfen weder durchgeführt werden, noch dürfen etwaige Feststellungen nicht in das Verfahren eingeführt werden. Insoweit besteht ein Beweiserhebungsverbot.
Eine Untersuchung darf nur dann erfolgen, wenn sie zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich
ist. Dies ist bei der Feststellung bestimmter Tatsachen, wie den oben genannten Merkmalen, in einem laufenden Strafverfahren der Fall.
Darüber hinausgehend Feststellungen nicht nicht zulässig, auch nicht, wenn der Beschuldigte zustimmt.
Sämtliches Material sowie das Spurenmaterial unterliegt einer Verwendungszweckbindung. Eine allgemeine Ausforschunguntersuchung ist also nicht zulässig. Ein Verstoß hiergegen dürfte ein Beweisverwertungsverbot
zur Folge haben.
Verfahren
Das Verfahren zur DNA Untersuchung nach § 81e StPO regelt § 81f StPO.
Für die Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung bedarf es einer richterlichen Anordnung. Man spricht hier von einem sog. Richtervorbehalt. Im Ermittlungsverfahren liegt die Zuständigkeit beim Ermittlungsrichter, nach Anklageerhebung liegt sie bei der mit der Sache befassten Gericht.
Die Anordnung hat schriftlich zu erfolgen. In aller Regel wird ein schriftlicher Beschluss ergehen. Dieser hat - zumindest knapp - den Anlass und den Zweck der Maßnahme zu enthalten.
Die Ausführung und die Durchführung der Maßnahme selbst obliegt dann der Staatsanwaltschaft.
Diese hat den Betroffenen zu informieren und zu lasen.
Eine Ausnahme hiervon besteht bei Gefahr im Verzug. In diesem Fall ist die Staatsanwaltschaft
oder einer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft bereits zur Anordnung der Maßnahme berechtigt. Die Polizei ist allerdings in eigener Zuständigkeit nicht ermächtigt, eine Speichelprobe anzuordnen.
Gründe für die Gefahr im Verzug müssen aktenkundig
gemacht werden.
Der Richtervorbehalt entfällt, wenn die betroffene Person - in aller Regel der Beschuldigte - in die Untersuchung schriftlich einwilligt.
Beachtet werde muss hier, dass eine Aufklärung des Betroffenen in Form einer qualifizierten Belehrung
erfolgt. Das bedeutet, dass der Betroffene umfassend über den Grundrechtseingriff aufgeklärt werden muss und zwar nicht nur über die aktuelle Datenerhebung, sondern auch über den Umstand, dass die gewonnen Daten in einer Datei des BKA gespeichert werden und weiterhin durch die Ermittlungsbehörden weiterhin genutzt werden können.
Verhaltenstipps
Wie Sie oben erfahren haben, setzt die DNA-Untersuchung weder einen hinreichenden noch einen dringenden Tatverdacht voraus. Ein Anfangsverdacht einer Straftat reicht bereits aus.
Die Möglichkeiten sich in der aktuellen Situation dagegen zu wehren, gehen daher auch gegen Null.
Folgende Verhaltenstips sollten Sie aber dennoch beachten:
- Willigen Sie nicht freiwillig ein: Die Beamten sind dann in der Regel verpflichtet, sich einen Beschluss zu besorgen. Ausnahme: Gefahr in Verzug.
- Leisten Sie aber keine Gegenwehr: Ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstandes kommt schneller, als man vielleicht denkt.
- Bleiben Sie ruhig.
- Nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit einem kompetenten Rechtsanwalt auf, der sich im Bereich des Strafrechtes auskennt.
Rechtsschutz
Gegen den Beschluss, der die Untersuchung anordnet, ist die
Beschwerde gemäß § 304 StPO
der Rechtsbehelf der Wahl.
Gegen eine Anordnung der Staatsanwaltschaft, die wegen Gefahr in Verzug erlassen wurde, kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §98 Abs. 2 S. 2 StPO analog
gestellt werden.
Haben sich noch weitere Fragen ergeben oder wurden Sie zu einer DNA-Untersuchung geladen, dann stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Nehmen Sie einfach Kontakt über meine
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zu mir auf und wir besprechen Ihr Anliegen.