Was ist darunter zu verstehen und wann mache ich mich strafbar?
Geld „geschenkt“ zu bekommen, freut jeden.
Doch so einfach ist es auch nicht. Die Leistung und Subventionen ist logischerweise an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Eine Umgehung dieser Voraussetzungen ist auch kein Kavaliersdelikt. Ein Ermittlungsverfahren trifft einen schneller als man denkt!
Eine der oftmals unterschätzten und kaum bekannten Vorschriften des Strafgesetzbuches ist der Subventionsbetrug. Dieser ist denn § 264 StGB geregelt und sieht zumindest in seinem Grundtatbestand eine Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In den besonders schweren Fällen des Abs. 2 sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.
Was man aber genau dem Subventionsbetrug versteht, erfahren Sie nachfolgend in einem kurzen Überblick.
Was sind überhaupt Subventionen?
Nach § 264 Abs. 6 StGB unterfallen dem Subventionsbetrug nur wirtschaftsfördernde Subventionen. Sozialsubventionen, also beispielsweise Kindergeld oder Sozialhilfe, aber auch Forschungsubventionen oder Kultursubventionen werden durch den Straftatbestand des Betruges entsprechend geschützt.
Die Frage ist also, was versteht man genau unter Subventionen?
Eine Subvention ist eine Leistung
aus öffentlichen Mitteln nach Bundes-oder Landesrecht oder auch nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft
an Betriebe oder Unternehmen, die der Förderung der Wirtschaft
dienen soll, und zwar ohne dass marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Wie man sieht, ist die Definition ziemlich weit. Subventionen sind also nicht nur Gelder, die an Großbauern mit Biogasanlagen oder zur Verbesserung des Verkehrswesens geleistet werden. Hierunter fallen eben auch die Zahlungen aus den verschiedenen Rettungsschirmen der Länder oder auch des Bundes im Rahmen der Coronakrise.
Wen kann es treffen?
Oder auch anders: Wer kann sich strafbar machen?
Ein weit verbreiteter Irrtum ist darüber hinaus die Vorstellung, dass Subventionen nur an „Industrielle“, Großbauern oder sonstige Unternehmen gezahlt werden.
Dies ist nicht korrekt. Der Bundesgerichtshof hat sich frühzeitig dahingehend positioniert, dass Subventionsbetrug auch den „Nachbarn von nebenan“, also jede Privatperson, treffen kann.
Diese Bandbreite an Kniffen und Möglichkeiten macht es für den Laien umso schwerer, den Charakter der gewährten Leistung zu erkennen.
Im Zweifel sollten sich daher an einen Fachmann wenden.
Was ist denn genau strafbar?
Sieht man sich denn § 264 StGB an, so werden verschiedene Handlungen genannt, die strafbewehrt sind.
Unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen (Nr. 1)
Wie man sich vorstellen kann, muss man für die Gewährung einer Leistung bestimmte Angaben machen, die sogenannten subventionserheblichen Tatsachen. Sind diese Angaben falsch oder unvollständig, erfüllt man zumindest in objektiver Hinsicht den Tatbestand des Subventionsbetrugs.
Nach der Rechtsprechung des BGH müssen diese falschen oder unvollständigen Angaben dazu geführt haben, dass sich die Aussicht des Subventionsnehmer, also der Person die die Pension beantragt hat, auf Geäwhrung der Subvention objektiv verbessert haben.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn im Rahmen des Förderschirms zur Coronakrise falsche Angaben hinsichtlich des angebrochenen Umsatzes gemacht werden oder die Mitarbeiterzahl entsprechend nach oben ausgeschmückt wird.
Zweckwidrige Verwendung von Subventionen (Nr. 2)
Die gewährte Leistungen dürfen natürlich auch nicht zweckwidrig verwendet werden. Der Zweck der Gewährung der Subvention war die Förderung der Wirtschaft.
Unternimmt man also von diesem Geld beispielsweise einen Urlaub oder kauft sich für sein Hobby neue Sachen, stellt dies unter Umständen einen Subventionsprodukte.
Unterlassen weitere Angaben über subventionserhebliche Tatsachen (Nr. 3)
Ändern sich nach Gewährung der Subventionen die Voraussetzungen, die bei Beantragung vorgelegen haben, und lässt der Subventionsnehmer den Subventionsgeber darüber im Unklaren, macht er sich unter Umständen strafbar.
Gebrauch einer unrechtmäßig erlangten Subventionsbescheinigung (Nr. 4)
Hat der Subventionsnehmer beim Antrag auf Gewährung der Subvention eine falsche oder fehlerhafte Bescheinigung einer Institution vorgelegt, die den Förderbedarf bestätigt, liegt letztlich ebenso unter Umständen ein Subventionsbetrug vor.
Vorsatz oder Fahrlässigkeit?
Schlechte Nachricht: Je nach Tathandlung ist beides strafbar!
Der Straftatbestand des Subventionsbetruges grundsätzlich vor, dass eine der oben genannten Tathandlungen vorsätzlich begangen wurde.
§ 246 Abs. 4 StGB in die Strafbarkeit für die ersten drei Tathandlungen auf Leichtfertigkeit, also auf grobe Fahrlässigkeit, aus.
Subventionsbetrug in Zeiten von Corona
Wir befinden uns in einer der schwersten wirtschaftlichen Krisen der Nachkriegszeit. Die Bundes- und Landesregierungen haben daher umfangreiche Rettungsschirme für Betroffene beschlossen.
Die Antragstellung für eine Corona-Soforthilfe birgt natürlich immer ein gewisses Risiko, so dass der Antrags sorgfältig ausgefüllt sein muss. Die staatlichen Stellen prüfen jeden Fall, ob auch tatsächlich die Antragsvoraussetzungen für eine Corona-Hilfe vorliegen.
Zwar haben die Behörden angekündigt, dass bei dieser Überprüfung ein großzügiger Beurteilungsspielraum angelegt wird. Dass dies tatsächlich in jedem Fall auch somit, darf meiner Erfahrung nach bezweifelt werden.
Gibt es noch Rettungsmöglichkeiten?
Ja, es besteht ggf. noch die Möglichkeit, dass Sie den Kopf aus der Schlinge ziehen können.
Spätestens seit dem Steuerskandal um Uli Hoeneß ist jedem die strafbefreiende Selbstanzeige bekannt. Offenbart man gegenüber der Behörde also seinen „Fehler“, noch bevor die Behörde es selbst bemerkt, bleibt man unter Umständen straflos.
Der Subventionsbetrug sieht etwas ähnliches vor. § 264 Abs. 5 beinhaltet eine – zumindest im Ergebnis – gleiche Regelung. Wer es also geschafft hat, dass einem Subventionen bewilligt werden und den Behörden noch vor der Auszahlung bekannt macht, dass die Auszahlung nicht gewährt werden dürfte, bleibt unter Umständen straflos. Dies muss aber aktiv und vor allem freiwillig durch den Subventionsnehmer erfolgen!
Selbst verständlich kommt es hier auf den genauen Zeitpunkt und auf gewisse Begleitumstände an. Sollten Sie diesen Schritt gehen wollen, sollten Sie sich unbedingt an einen Rechtsanwalt wenden.
Wie verhalte ich mich bei einem Ermittlungsverfahren
Tritt der Fall ein und die es wird gegen Sie ermittelt, so erhalten Sie zunächst ein Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder einen schriftlichen Anhörungsbogen. In beiden wird zunächst nur das vorgeworfene Delikt genannt und teilweise ganz grob zum Sachverhalt ausgeführt.
Um den Beamten keine weitere Angriffsfläche zu bieten und den Ihnen gemachten Vorwurf nicht zu erhärten, rate ich Ihnen, dass Sie zunächst vollumfänglich von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sich nicht - auch nicht rechtfertigend - zum Sachverhalt einlassen. Zudem sollten Sie einen Rechtsanwalt, im Idealfall einen Anwalt für Strafrecht, mit Ihrer Verteidigung beauftragen.
Sollten Sie mich mit Ihrer Verteidigung beauftragen, werde ich zunächst Akteneinsicht bei den zuständigen Ermittlungsbehörden beantragen, damit ich mir einen umfassenden Eindruck der strafrechtlichen Vorwürfe gegen Sie machen kann.
In einem weiteren Besprechungstermin werden wir dann gemeinsam den Sachverhalt besprechen und die weitere Verteidigungsstrategie beraten. Je nach Sachverhalt ist zu klären, ob eine sog. Verteidigungsschrift in Betracht kommt. Oftmals lässt sich die Sache bereits mit der Staatsanwaltschaft klären, so dass eine verfahrensökonomische Einstellung des Verfahrens erfolgt. Dies kommt aber immer auf den jeweiligen Einzelfall drauf an.
Bestehen
weitere Fragen
zum Subventionsbetrug und seinen Eigenheiten, kontaktieren Sie mich gern. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Strafrecht bin ich hier für Ihr richtiger Ansprechpartner.
Am besten erreichen Sie mich unter meinen
Kontaktdaten
oder sie schreiben mir über das unten befindliche Kontaktformular eine kurze Nachricht. Ich melde mich dann bei Ihnen zurück.