Kontakt
555-555-5555
mymail@mailservice.com
Strafrecht Anwalt

Insolvenzverschleppung

Ab wann mache ich mich strafbar?

Insolvenzverschleppung ist strafbar. Als Rechtsanwalt unterstütze ich Sie bei Problemen
Corona wird nicht nur Deutschland verändern, sondern auch die ganze Welt. Leider werden es nach Ansicht von Experten einige Unternehmen wirtschaftlich nicht überleben.

Bereits jetzt sind die Folgen von COVID-19 sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber deutlich spürbar. Dies könnte sich in Zukunft noch weiter verschlechtern.

Die Bundesregierung hat bereits verschiedene „Corona Hilfspakete“ beschlossen.

Nichtsdestotrotz sollten sich von der Corona Krise massiv betroffene Unternehmen unter Umständen jetzt schon von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Insolvenzrecht beraten lassen oder zumindest Kontakt zu einem solchen aufnehmen.
Ebenso ist es vorsichtshalber erforderlich, eine mögliche Strafbarkeit wegen etwaigen Insolvenzstraftarten im Hinterkopf zu behalten.

Worum es sich bei der Insolvenzverschleppung handelt und wann man sich danach strafbar macht, erfahren Sie als kurzen Überblick im folgenden Beitrag.

§ 15a InsO: Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag
1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

§ 15a Abs. 4 und 5 InsO: Insolvenzverschleppung

Der Gesetzgeber hatte mit der Normierung dieser Strafvorschrift den Schutz des Vermögens aller Personen, die um geschäftlichen Verkehr mit juristischen Personen Kontakt haben, zum Ziel. 

Die strafbewährte Pflicht zur rechtzeitigen Stellung eines korrekten Insolvenzantrages soll die Durchführung eines ordnungsgemäßen Insolvenzverfahrens und die insolvenzrechtliche Abwicklung sichern. 

Welche Gesellschaften sind überhaupt erfasst?

Die Pflicht zur Stellung eines Eröffnungsantrags, so regelt es § 15a Abs. 1 InsO, trifft alle juristischen Personen. Eine Ausnahme hiervon bilden Vereine und rechtsfähige Stiftungen, § 15a Abs. 7 InsO.

Ebenso besteht gemäß § 15a Abs. 2 InsO auch für Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Pflicht zur Stellung eines Eröffnungsantrags. Gemeint sind hiermit OHG, KG, GbR etc., sofern nicht zumindest einer der persönliche haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. 

Für Kommanditgesellschaften, bei denen kein Komplementär eine natürliche Person ist - also in aller Regel eine GmbH & Co. KG - ergibt sich die Antragspflicht aus § 15 a Abs. 1 S. 2 Hs. 1 iVm Abs. 2 InsO. 

Wer macht sich dann genau strafbar?

Strafbar können sich nach deutschem Recht nur natürliche Personen machen. Täter einer Insolvenzverschleppung können daher sein:
  • Organe der Gesellschaften - Geschäftsführer der GmbH oder der Vorstand der AG
  • faktische Geschäftsführer
  • Strohmänner
  • Gesellschafter - Alle Gesellschafter der OHG oder der Komplementär der KG
  • Abwickler

§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO nennt als Pflichtige zunächst die Vertretungsorgane und die Abwickler juristischer Personen.
Bei Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (so zum Beispiel die OHG, KG oder GbR) trifft diese Pflicht die vertretungsberechtigten Organe des bzw. der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter sowie die Abwickler, aber nur dann, wenn keine der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Vertretungsorgan einer juristischen Person ist jeder, der kraft Gesetzes, Gesellschaftsvertrages oder Mehrheitsbeschlusses der Gesellschafter zur Vertretung der juristischen Person ermächtigt ist bzw. bestellt wurde. Vertretungsorgan der GmbH ist daher der Gesächftsführer, bei der AG der Vorstand und bei der KGaA der persönlich haftende Gesellschafter. Vertretungsorgane sind grundsätzlich auch stellvertretende Geschäftsführer oder stellvertretende Vorstände – Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Geschäftsüfhrer oder Vorstände, sofern sich aus der Satzung nichts abweichendes ergibt.

Verantwortlich sind nach der wohl herrschenden Meinung auch faktische Vertretungsorgane, so insbesondere der faktische Geschäftsführer oder der sogenannte Strohmann.

Bei Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit besteht eine Pflicht zur Stellung eines Eröffnungsantrages nur dann, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, also alle Gesellschafter nur juristische Personen oder kapitalistische Personengesellschaften sind. In diesem Fall sind die zuständigen Organe der vertretungsberechtigten Gesellschafter zur Stellung des Eröffnungsantrages verpflichtet. Bei der OHG sind dies alle Gesellschafter und bei der KG nur der komplementär. Bei einer Einmann-GmbH & Co. KG ist der Kommanditist in der Regel gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und folglich in dieser Funktion verpflichtet, beim Vorliegen eines Insolvenzgrundes einen Eröffnungsantrag für die GmbH & Co. KG zu stellen. Unterlässt er dies, macht er sich meist sowohl wegen Insolvenzverschleppung bei der Einmann GmbH & Co. KG als auch bei der Komplementär-GmbH strafbar.
Sollte ein Gesellschafter nach der Satzung von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen sein, trifft die noch keine Pflicht zur Stellung eines Eröffnungsantrages.

Abwickler sind die für die Abwicklung einer aufgelösten Gesellschaft kraft Gesetzes oder durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter zusätndigen Personen, die meist gleichzeitig auch ihr Vertretungsorgan während der Abwicklungsphase sind. Bei der GmbH ist dies grundsätzlich der Geschäftsführer, bei der AG der Vorstand, sofern diese Aufgabe nicht durch Gesellschaftsvertrag oder Beschluss der Gesellschafter eine andere Person übertragen worden ist.

Bestehen einer Insolvenzantragspflicht?

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages regelt § 15a Abs. 1 und 3 InsO. Demnach ist ein Eröffnungsantrag zu stellen, wenn
  • Zahlungsunfähigkeit oder
  • Überschuldung
 eingetreten ist.


Zahlungsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. 

Ob eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, kann anhand von zwei Methoden festgestellt werden - der betriebswirtschaftlichen und der wirtschaftskriminalistischen Methode.

Nach der betriebswirtschaftlichen Methode werden zunächst alle fälligen Verbindlichkeiten zu einem bestimmten Stichtag ermittelt. Diesen werden dann die liquiden Mittel des drei-Wochen Zeitraums gegenüber gestellt. Ergibt sich dann eine Liquiditätslücke, also vereinfacht gesagt eine Art Abweichung vom Gleichgewicht zwischen fälligen Verbindlichkeiten und Liquiden Mitteln, von über 10%, so spricht man von Zahlungsunfähigkeit. 

Nach der wirtschaftskriminalistischen Methode werden zunächst alle Indizien herangezogen, die für eine kritische Liquiditätssituation sprechen könnten. Indizien hierfür können unter anderem das nicht Bezahlen von fälligen Verbindlichkeiten, das nicht Bezahlen von fälligen Sozialbeiträgen, eine Vielzahl an Mahnungen oder auch Steuerrückstände sein. Diese Indizien werden auf einer Zeitachse eingetragen. Der Zeitpunkt, bei dem die höchste Anzahl an Indizien vermerkt ist, wird dann als Zeitpunkt für die Zahlungsunfähigkeit vermutet. Um rechtsstaatliche Grundsätze zu wahren wird hier aber noch ein Sicherheitsabschlag zu Gunsten des Betroffenen vorgenommen. 


Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Sinn dieser Fortführungsprognose ist es, eine begründete Aussage darüber zu treffen, ob das betroffene Unternehmen auch in der Lage ist, die geschäftlichen Unternehmungen unter Eihaltung der Zahlungsverpflichtungen weiterführen zu können. Eine positive Prognose liegt vor, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen zumindest mittelfristig einen Einnahmenüberschüss erzielen wird, der es erlaubt gegenwärtigen und künftigen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Der Prognosezeitraum ist hierbei das laufende Geschäftsjahr bis zum Ende des kommenden Geschäftsjahres, also im günstigsten Fall knapp 24 Monate. 


Beachtet werden muss, dass der Pflichtete spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu stellen hat.

Besonderheit während der Corona-Krise

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat in seiner Pressemitteilung vom 16.03.2020 bekannt gegebenen, dass die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.08.2020 ruht. Von der derzeitigen Krise betroffene Unternehmen sollen nicht gezwungen sein, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, nur weil aufgrund dieser außergewöhnlichen Lage die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen oder etwaige Finanzierung-oder Sanierungsverhandlungen nicht innerhalb der gesetzlichen dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können.
Voraussetzung für die Aussetzung ist freilich, dass der Insolvenzgrund auf der derzeitigen Corona-Krise beruht und dass begründete Aussichten aus Sanierung bestehen. 

Welche Handlung ist strafbar?

Als Tathandlungen kommen in Frage:
  • Das Unterlassen der Stellung des Eröffnungsantrags
  • Die verspätete Stellung eines Eröffnungsantrags
  • Die Stellung eines unrichtigen Eröffnungsantrags
Die erste Variante erfüllt, wer überhaupt keinen Insolvenzantrag stellt. Hierfür muss die Untätigkeit des Betroffenen über die drei-Wochen Frist nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hinaus gedauert haben. 

Der Gesetzgeber verlangt die Stellung eines Eröffnungsantrages ohne schuldhaftes Zögern. Die Drei-Wochen Frist wird nur gewährt, darf also nur ausgenutzt werden, wenn die Sanierung geprüft oder erfolgsversprechende Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden. Ist dies nicht der Fall und ist auch eine mögliche Sanierung nicht erkennen, schöpft der Pflichtige aber dennoch die Drei-Wochen Frist aus, liegt unter Umständen eine schuldhafte verspätete Stellung des Eröffnungsantrages vor. 

Nicht jeder unrichtig gestellte Eröffnungsantrag führt zu einer Strafbarkeit. Dies würde viel zu weit gehen. Bei der Stellung des Antrages führen nur solche Unzulänglichkeiten zu einer Strafbarkeit wegen nicht richtiger Antragstellung, die die Zulässigkeitsvoraussetzung der Insolvenzeröffnung betreffen. Da aber das Insolvenzgericht beim Vorliegen eines solchen Mangels  den Antragsteller zunächst auffordert, den Mangel unter Setzung einer angemessenen Frist zu beheben, macht sich wegen Stellung eines unrichtigen Antrages nur strafbar, wer die Nachbesserungsaufforderung unbeantwortet lässt.

Vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß?

Die Insolvenzverschleppung kann sowohl vorsätzlich (Abs. 4) als auch fahrlässig begangen werden (Abs. 5).

Vorsätzlich handelt, wer in Kenntnis aller Umstände den Tatbestand verwirklicht. Der Täter muss also um seine Stellung als Pflichteifer wissen und die Insolvenzgründe kennen. Bedingter Vorsatz ist hier bereits ausreichend. Mit anderen Worten reicht es aus, wenn dem Pflichten bewusst ist, dass Warnsignale, die für eine Insolvenz sprechen, vorliegen. 

Die Unkenntnis oder aber die Fehleinschätzung von Warnsignalen kann aber auch für einen Tatbestandsirrtum sprechen, der den  Vorsatz entfallen lassen und zur Fahrlässigkeit führen würde. Irrt der Pflichtige über seine tatsächliche Stellung als Pflichtiger, so kann ggf. auch ein Verbotsirrtum vorliegen. Dies sind aber aber alles Fragen des Einzelfalls, die genauer geprüft werden müssen.

Fahrlässig handelt, wer die Zahlungsfähigkeit oder das Vermögen der Gesellschaft falsch einschätzt oder bei Warnsignalen eine sorgfältige Prüfung der Insolvenzreife unterlässt. In der Regel wird aber vorsätzliches Handeln vorliegen, wenn überhaupt keine Nachforschungen angestellt werden. Aber hier ist eine tiefergehende Prüfung des Sachverhalts erforderlich. 

Sollten Sie weitergehende Fragen hierzu haben oder einen kompetenten Ansprechpartner an Ihrer Seite suchen, stehe ich Ihnen als auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt selbstverständlich zur Verfügung.
Durch ein breites Netzwerk kann ich Ihnen rechtsgebietsübergreifende Hilfe bei Ihrem Anliegen bieten, um so das Maximum herauszuholen.

Nehmen Sie gerne Kontakt per Telefon oder E-Mail zu mir auf. Aufgrund der Corona-Krise biete ich Ihnen darüber hinaus auch die Möglichkeit einer Videokonferenz an. 
Besitz oder Handel mit CBD: Vermehrt gibt es Urteile, die eine Strafbarkeit von Teemischungen etc.
von websitebuilder 17 Aug., 2021
Die Schlagzeilen häufen sich. In Berlin wurden mehrfach verschiedene Spätis durchsucht und Ware beschlagnahmt. Eine Durchsuchung und Beschlagnahme fand auch in einem Gastronomiebetrieb mit dazugehörigem Laden in Bremen statt. Ziel der Ermittlungen war jeweils das Auffinden von Betäubungsmittel. Aber nicht so, wie man sich das jetzt vielleicht vorstellen mag. Es wurde weder Marihuana noch das meist in Platten gepresste Haschisch gesucht und beschlagnahmt, sondern eigentlich als Nahrungsergänzungsmittel gekennzeichnete Präparate.
Subeventionsbetrug bei der Coronakrise erfordert einen Rechtsanwalt für Strafrecht.
von websitebuilder 08 Mai, 2020
Subventionsbetrug geht schneller als man denkt. Dies liegt unter anderem an der weiten Definition der Subvention, aber auch an den vielfältigen Tathandlungen. Hier erfahren Sie mehr
Corona wird sicher einige Insolvenzen bedingen. Die Insolvenzverschleppung muss man hier im Auge beh
von websitebuilder 27 März, 2020
Corona wird die Wirtschaft hart treffen. Viele fragen sich, wie es weiter geht. Doch lauern neben den reinen wirtschaftlichen Sorge auch strafrechtliche Tücken. So sollte man unbedingt i Hinterkopf haben, dass man rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt, sonst droht im schlimmsten Fall ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung. Was darunter zu verstehen ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Anniesen oder Anhusten bei Corona/COVID-19. Ist es strafbar? Welche Strafe droht?
von websitebuilder 18 März, 2020
Anhusten oder Anniesen - Keine gute Idee in Zeiten des Corona Viruses. Hier erfahren Sie mehr über eine mögliche Strafbarkeit.
Weitere Beiträge

Disclaimer
Bitte beachten Sie, dass ich für die auf dieser Seite vorliegenden Informationen keine Haftung übernehmen kann, diese Seiten weder ein Mandatsverhältnis begründen, noch ein Beratungsgespräch ersetzen können. Rechtliche Probleme und Fragen sind vielschichtig und bedürfen stets einer genauen Prüfung und Analyse der konkreten Verhältnisse, sodass schematische Lösungen ohne eine ausführliche und eingehende Prüfung des Sachverhalts nicht möglich sind.

Kontaktieren Sie uns

Share by: