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Strafrecht Anwalt

Die erkennungsdienstliche Behandlung

Zum Standard-Repertoire der Ermittlungsbehörden zählt die erkennungsdienstliche Behandlung. Sie findet nicht nur ausschließlich im Dunstkreis von Großveranstaltungen statt, sondern kann an sich jeden treffen, der zur falschen Zeit am falschen Ort ist.


Was bedeutet Erkennungsdienstliche Behandlung?

Grundsätzliches

Erkennungsdienstliche Behandlungen nach § 81b StPO dienen der Feststellung der Beschaffenheit des Körpers oder einzelner Körperteile. Das bedeutet, dass charakteristische Merkmale von Ihnen dokumentiert oder sonstige Maßnahmen gegen Ihren Willen - ggf. auch unter Anwendung unmittelbaren Zwangs - angeordnet werden dürfen, um eine einfachere Identifikation zu ermöglichen. Die ED-Behandlung kann aus zwei verschiedenen Gründen angeordnet werden

  • Repressiv : Zur Durchführung eines Strafverfahrens, also zur Aufklärung einer bereits begangenen Straftat.
  • Präventiv : Um die Aufklärung bei zukünftigen Straftaten zu erleichtern.

Das Gesetz stellt nicht abschließend dar, was an erkennungsdienstlichen Maßnahmen durchgeführt werden darf.
Zulässige Maßnahmen , die vielfach angeordnet werden, sind unter anderem:

  • Anfertigung von Lichtbildern
  • Abnahme von Fingerabdrücken
  • Dokumentation von bestimmten besonderen Merkmalen wie Tätowierungen, Narben, Muttermalen oder Hautverfärbungen
  • Nachstellung von Mimik, Gestik oder Körperhaltungen
  • Veränderung des äußerlichen Erscheinungsbildes durch Aufsetzen einer Brille oder Perücke

Nicht zulässig sind:

  • Anfertigung von Stimm-, Sprech- oder Schriftproben ohne die Einwilligung des Beschuldigten
  • Anforderung eines Lichtbildes von der Passbehörde durch die Polizei zur Anfertigung einer Wahllichtbildvorlage
  • Entnahme einer Speichelprobe ohne entsprechenden besonderen Beschluss

Voraussetzungen

Bei der ED-Behandlung unterscheidet man zwischen der repressiven und der präventiven Maßnahme.

Wurde die ED-Maßnahme zu repressiven, also strafprozessualen Zwecken angeordnet, sind tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, die einen Verdacht der Begehung einer Straftat durch den Betroffenen nahelegen. Ein lediglich vager Verdacht reicht hier aber nicht aus. Hier ist dann nur eine Identitätsfeststellung nach § 168b StPO möglich. Auch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist nicht erforderlich.
Anordnungen dürfen hier sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von der Polizei erfolgen . Ist die Anklage erhoben worden, so ist das damit befasste Gericht zuständig.

Erfolgt die Maßnahme im Rahmen eines Strafverfahrens, muss der Betroffene im Zeitpunkt der Anordnung noch Beschuldigter sein, das Verfahren darf also nicht eingestellt worden sein und muss zudem nach kriminalistischer Erfahrung eine Prognose vorliegen, dass von dem Betroffenen in Zukunft erneut Straftaten zu erwarten sind.
Handelt es sich bei der ED-Behandlung also um eine präventive Maßnahme, so ist ausschließlich die Kriminalpolizei zuständig.


Muss ich daran mitwirken?

Nein!
Ein Betroffener als Adressat einer Maßnahme muss zu keinem Zeitpunkt an dieser aktiv mitwirken.
Geben Sie also weder Schrift- noch Stimmproben ab, nehmen Sie freiwillig keine bestimmten Positionen und Körperhaltungen ein und stellen Sie keine konkreten Bewegungsabläufe nach.

Aber Achtung:
Auch wenn Sie als Beschuldigter nicht die Pflicht haben, an solch einer Maßnahme mitzuwirken, müssen Sie in der Regel bestimmte Vorgänge dulden, so beispielsweise das Aufsetzen einer Perücke oder einer Mütze oder die Positionierung des Arms in eine Wurfbewegung.
Leisten Sie hier auf gar keinen Fall körperlichen Widerstand gegen irgendeine polizeiliche Handlung . Nicht selten folgt darauf ein (weiteres) Ermittlungsverfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte.

Weisen Sie die Beamten freundlich und ruhig darauf hin, dass von Ihnen keine Mitwirkung zu erwarten ist , Sie aber auch keinen Widerstand leisten werden und lassen Sie das Prozedere über sich ergehen.


Wie kann ich mich dagegen zur Wehr setzen?

So hart wie es klingt: Wenn Sie sich bereits in Obhut der Polizei oder auf der Dienststelle befinden, dann bleibt Ihnen in der konkreten Situation nichts anderes als die ED-Behandlung zu erdulden. Alles andere könnte ein weiteres Verfahren nach sich ziehen.

Haben Sie allerdings eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung erhalten, besteht im Vorfeld noch die Möglichkeit, dagegen gerichtlich vorzugehen. Hier kommt es maßgeblich darauf an, welchen Charakter die Maßnahme hatte, da der Rechtsweg für die repressive ED-Behandlung ein anderer ist als der für die präventive.

Bei repressiven Maßnahmen, also solchen, die der Strafverfolgung dienen, haben Sie die Möglichkeit, im Wege der Beschwerde oder des Antrags auf gerichtliche Entscheidung dagegen vorzugehen. Diese haben jedoch keine aufschiebende Bedingung, das heißt, Sie können von der Polizei weiterhin zur erkennungsdienstlichen Behandlung abgeholt werden.

Bei präventiven Maßnahmen besteht die Möglichkeit im verwaltungsrechtlichen Weg vorzugehen. In Bayern ist ein vorgeschalteter Widerspruch nicht erforderlich, so dass direkt Klage erhoben werden kann. Das verwaltungsrechtliche Vorgehen hat aufschiebende Wirkung, mit anderen Worten, die Vorladung ist erst eimmal auf Eis gelegt.

Im Nachgang , also nach bereits erfolgter Durchführung der ED-Maßnahme, steht Ihnen dann der Weg offen, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen.

Hatte die Maßnahme repressiven Charakter, ist gegen sie der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eröffnen. Sie können einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, in dem die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festgestellt wird.

War die Maßnahme hingegen präventiver Natur, dann ist sie mit einer Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit vor dem Verwaltungsgericht angreifbar.


Zusammenfassend: Was muss ich tun?

Befinden Sie sich bereits in Obhut der Polizei, bleiben Sie ruhig, verlangen Sie einen Rechtsanwalt und lassen Sie die Maßnahme im Rahmen des Zulässigen über sich ergehen.

Haben Sie eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung erhalten, dann nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem Strafverteidiger auf und besprechen Sie mit diesem das weitere Vorgehen. Er wird zunächst überprüfen, welchen Charakter die Maßnahme hat und ob die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Anordnung vorliegen.

Sollten Sie Betroffener sein oder haben Sie eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung erhalten, dann zögern Sie nicht und kontaktieren Sie mich zeitnah.

In solchen akuten Fällen erreichen Sie mich auch jederzeit über meine Notrufnummer .

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