Der Landfriedensbruch ist ein typisches Delikt von Groß- und Massenveranstaltungen, also Orten, an denen eine Vielzahl an Menschen zusammen kommen. Die Klassiker sind in der Regel Demonstrationen oder Fußballspiele. Passieren hier Straftaten, wird meistens (zusätzlich) ein Landfriedensbruch mit vorgeworfen.
Doch woher kommt eigentlich der Name und was versteht man überhaupt unter Landfriedensbruch?
An sich steckt die Antwort, zwar etwas verklausuliert, bereits im Namen: Der Bruch des Landfriedens. Der Landfrieden war bereits im Mittelalter die Zeit, in der der König bestimmte, dass keine Fehde stattfinden darf. Ein Verstoß dagegen war also nichts anderes als eine Missachtung des Gewaltmonopols des Staates.
Doch so einfach ist es heutzutage dann auch nicht mehr. Heute versteht man unter Landfriedensbruch die aus einer Menschenmenge stattfindende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder die mit vereinten Kräften begangene Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen.
Beim Landfriedensbruch unterscheidet man zwischen drei Begehungsweise, sogenannten Tatbestandsalternativen:
Unter gewalttätigem Landfriedensbruch im Sinne des § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB versteht man Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, wobei sich diese Gewalttätigkeiten lediglich gegen eine einzige Person oder Sache richten können. Erforderlich ist allerdings, dass dies durch aktives Tun und mit einiger Erheblichkeit geschieht. Ein Beispiel hierfür wäre hier ein Flaschenwurf aus einer Menge heraus auf einen Polizisten. Aber Achtung: Die Gewalttätigkeiten müssen weder einen Verletzungserfolg verursachen, noch muss eine konkrete Gefährdung eintreten. Es reicht bereits aus, wenn das Verhalten grundsätzlich geeignet ist, eine nicht unerhebliche Verletzung oder Sachbeschädigung zu verursachen.
Bedrohender Landfriedensbruch im Sinne des § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass aus der Menge Bedrohungen erfolgen. Unter Bedrohung versteht man hier die Drohung mit einem künftigen Übel. Sie kann auch eine Drohung mit Gewalttätigkeiten gegen Sachen darstellen. Diese Drohung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern ist auch konkludent, also stillschweigend, möglich.
Der aufwieglerische Landfriedensbruch im Sinne des § 125 Abs. 1 Alt. 2 StGB ist eine besondere Form des Landfriedensbruchs. Strafbar ist hier das sog. Wecken der Bereitschaft zu Ausschreitungen. Dies kann entweder verbal, also durch zurufen, gröhlen oder singen aufheizender Lieder, aber auch nonverbal durch anfeuernde Gesten o.ä. geschehen. Hierbei muss sich der Täter nicht zwingend innerhalb der Menge aufhalten.
Der § 125a StGB stellt keine eigene Straftat dar, sondern ist eine Strafzumessungsregel. Das bedeutet, dass für eine Strafschärfung der Grundtatbestand des § 125 StGB erfüllt sein muss
und hinzukommend noch ein in § 125a Nr. 1 -4 StGB genannter Sachverhalt vorliegen muss.
Ist also der Grundtatbestand des § 125 StGb nicht verwirklicht, kann auch selbst bei Vorliegen eines Falls des § 125a StGB nicht wegen Landfriedensbruchs verurteilt werden.
Fälle des § 125a StGB sind, wenn der Täter:
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs oder auch wegen des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder Widerstandstandes gegen Vollstreckungsbeamte sind schnell eingeleitet. Da dies ein typische "Demo- und Fuballballdelikte" sind, sollte man sich einen Strafverteidiger suchen, der mit diesem Umfeld und den entsprechenden Delikten vertraut ist.
Wichtig ist zunächst, dass man sich nicht zur Sache äußert. Gerade beim Landfriedensbruch passiert es ab und an, dass die Zugehörigkeit zur Menschenmenge nicht zweifelsfrei nachweisbar ist.
Als zweiten Schritt sollte man sich an einen Strafverteidiger wenden und mit ihm zusammen, nach erfolgter Akteneinsicht, das weiter Vorgehen zusammen besprechen.
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