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Strafbefehl - Einspruch: Ja oder Nein?

Ein beliebtes Mittel der Justiz um ein Verfahren abzuschließen ist der Erlass eines Strafbefehls.

Voraussetzung ist, dass der Sachverhalt weitestgehend ausermittelt ist und es sich um keine schwerwiegende Straftat handelt. Letztendlich kann es sich also nur um Straftaten handeln, die vor dem Amtsgericht angeklagt würden.

Der Strafbefehl entspricht im Ergebnis einem Urteil, allerdings geht dem Strafbefehl nicht wie dem Urteil eine mündliche Hauptverhandlung voraus.

Bei der Rechtsfolge, d.h. der Strafe, handelt es sich in der Regel um eine Geldstrafe. Je nach Fall und Delikt kann noch eine Nebenstrafe, meist der Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu zwei Jahren, hinzukommen. Nur in Ausnahmefällen und auch nur dann, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat, kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr in Frage kommen. Deren Vollstreckung muss aber dann zwingend zur Bewährung ausgesetzt werden.

Akzeptiert der Betroffene den Strafbefehl, wird dieser mit Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den festgelegten Rechtsfolgen rechtskräftig. Das Strafverfahren ist dann endgültig beendet.
Im Vergleich zum normalen Urteilsverfahren sind die dann noch zu bezahlenden Verfahrenskosten auch vergleichsweise gering.

Möchte der Betroffene den Strafbefehl nicht akzeptieren, hat er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls die Möglichkeit Einspruch einzulegen, § 410 Abs. 1 StPO.

Einspruch: Ja oder Nein?

Die Frage, ob es sinnvoll ist gegen einen Strafbefehl Einspruch einzulegen, kann nicht pauschal mit JA oder NEIN beantwortet werden. Die Entscheidung hängt von mehreren Faktoren ab.


Gegen den Einspruch gegen den Strafbefehl

Gegen einen Einspruch gegen einen Strafbefehl spricht, dass eine öffentliche Hauptverhandlung nicht statt findet. Dies macht sich vor allem bei den deutlich reduzierten Verfahrenskosten , die der Verurteilte zu tragen hat, bemerkbar. Aber nicht nur der finanzielle Aspekt spielt hier einen Rolle. Der Betroffene wird auch nicht der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ausgesetzt , so dass das Strafverfahren für ihn relativ geräuschlos und ohne großes Aufsehen ablaufen wird.

Daneben spricht auch grundsätzlich gegen einen Einspruch, dass die Tagessatzhöhe oftmals niedriger bemessen wird, als sie eigentlich sein müsste. Das Einkommen des Betroffenen, das für die Berechnung der Tagessatz höhe maßgeblich ist, wird in der Regel nur geschätzt, da meist keine diesbezüglichen Angaben vorliegen. Die Höhe eines Tagessatzes ergibt sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen (abzüglich etwaiger Unterhaltsverpflichtungen o.ä.) geteilt durch 30 - im Umkehrschluss lässt sich das geschätzte Einkommen errechnen indem man den Wert eines Tagessatzes mal 30 nimmt. Ist das tatsächliche monatliche Einkommen also höher als das geschätzte Einkommen, lässt sich überlegen, ob man sich nicht gegen einen Einspruch entscheidet.

Gegen den Einspruch gegen einen Strafbefehl lässt sich auch anbringen, dass es in der auf den Einspruch folgenden Hauptverhandlung kein Verschlechterungsverbot , das sogenannte Verbot der reformatio in peius, gibt. Letztendlich heißt das nichts anderes, als dass es durch den Einspruch theoretisch noch schlimmer werden kann, weil das Gericht beispielsweise die Tagessatzanzahl für zu niedrig hält oder weil durch die Hauptverhandlung neue Tatsachen ans Licht kommen, die sich ungünstig auswirken.


Für den Einspruch gegen den Strafbefehl

Ein ganz gewichtiges Argument kann aber für die Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl sprechen: Der in dem Strafbefehl geschilderte Sachverhalt hat sich so gar nicht zugetragen oder der Sachverhalt an sich ist gar nicht strafbar .
Die Entstehung eines Strafbefehls kann man sich wie folgt vorstellen: Die Staatsanwaltschaft überprüft die ihr durch die Polizei vorgelegten Akten auf strafbares Verhalten. Dabei liegen ihr nur diejenigen Informationen vor, die die Polizei ermittelt hat. Auf Grund dieses Sachverhalts wird nun von der Staatsanwaltschaft ein Strafbefehl verfasst und dem Gericht mit Antrag auf Erlass übersand. Das Gericht, das selbstverständlich auch nur die Informationen aus den Akten der Polizei kennt, erlässt dann - nach eigener Prüfung - meist den Strafbefehl mit dem "vorgeschlagenen" Inhalt.
Ab und an soll es aber ja auch vorkommen, dass nicht sauber oder nur unvollständig ermittelt worden ist. Genau hier liegt das Problem. Die zuständigen Stellen haben nur einen einseitigen Blick auf den Sachverhalt. Wird nun ein Einspruch eingelegt, findet eine Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme statt. Hier können dann für einen günstige Beweise eingebracht werden, um den Sachverhalt ins rechte Licht zu rücken.

Ob ein Sachverhalt überhaupt strafbar ist oder ob der Sachverhalt richtig für den Erlass des Strafbefehls erfasst wurde, lässt sich so leicht nicht beantworten. Erforderlich ist es hierzu zunächst einmal Akteneinsicht zu nehmen, um dann den Akteninhalt genauestens zu prüfen.


Habe Sie einen Strafbefehl erhalten, sollten Sie nicht zu lange zögern um die Einspruchsfrist nicht verstreichen zu lassen .
Sind Sie sich unschlüssig was zu tun ist oder möchten Sie gegen den Strafbefehl vorgehen, scheuen Sie sich nicht mich anzusprechen . Nach erfolgter Akteneinsicht besprechen wir gemeinsam das weitere Vorgehen.

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